Im Zuge der grundlegenden Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das FamFG ist auch die Hausratsverordnung aufgehoben worden. Deren verfahrensrechtliche Vorschriften befinden sich nunmehr im FamFG, die materiell-rechtlichen Vorschriften in §§ 1568a, 1568b BGB. Hierbei ist auch die Rechtsnatur der materiell-rechtlichen Vorschriften gegenüber der Hausratsverordnung geändert worden – mit Ausnahme von § 1361a Abs. 2, Abs. 3 S. 2 BGB entscheidet das Familiengericht ausschließlich über Ansprüche. Dies führt zu erheblichen Änderungen einschließlich der Antragstellung, Tenorierung und Zwangsvollstreckung. Gerade in den letzten drei genannten Bereichen verharrt die ganz überwiegende Rechtsprechung, aber auch Literatur im alten Rechtszustand. Insbesondere geht man noch immer davon aus, es gäbe eine Zuweisung der Wohnung; dies führt zu erheblichen Inkonsistenzen bei Antragstellung, Tenorierung und Zwangsvollstreckung.

Die Darstellung versucht hier, erneut der Dogmatik der neuen (aber auch alten) Vorschriften gerecht zu werden und zugleich die Praxis vereinfachende Lösungen aufzuzeigen.

Bei den Gewaltschutzsachen werden die zahlreichen Sach- und Abgrenzungsprobleme herausgearbeitet sowie eine klare Differenzierung zwischen tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtslage vorgenommen, um gerade für den Praktiker einen einfachen und schnellen Zugriff zu ermöglichen.

Das internationale Privatrecht wird ebenso wie die internationale Zuständigkeit behandelt.

Im Rahmen der Darstellung des Verfahrens wird der Versuch unternommen, einheitliche Verfahrensgrundsätze für privatrechtliche Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit herauszuarbeiten.

Ich widme das Buch meiner Frau, ohne die es nicht entstanden wäre.

 
Neumühle, Mai 2014 Alexander Erbarth

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