Leitsatz

Während der Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA begehrte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Amtshaftungsklage gegen das Land.

Der Antrag wurde vom LG - ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt - zurückgewiesen mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete "nicht die geringste Aussicht auf Erfolg" und sei darüber hinaus "grob mutwillig".

Die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung seien nicht ansatzweise dargelegt. Dies gelte auch für die Entstehung eines aufgrund der Amtspflichtverletzung eingetretenen Schadens.

Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde hatte vorläufigen Erfolg. Die Sache wurde vom KG zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das LG zurückverwiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG kam zu dem Ergebnis, mit der vom LG vorgenommenen Begründung sei die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers nicht zu rechtfertigen. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dürften an die Antragstellung einer unbemittelten Partei im Prozesskostenhilfeverfahren keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Benachteiligung der unbemittelten Partei, der nach der Rechtsprechung des BVerfG im Hinblick auf Art. 3 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip durch die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe abzuhelfen sei, bestehe gerade darin, dass diese Partei ohne rechtskundigen Rat auskommen müsse, den sich eine bemittelte Partei verschaffen könne. Das erkennende Gericht habe einen PKH-Antrag deshalb nach Möglichkeit so auszulegen, dass er sachlich Erfolg haben könne und nicht aus formalen Erwägungen abgelehnt werden müsse (BVerfG, StV 1996, 445 f.; MünchKomm/ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 17 Rz. 14).

Diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz habe das LG nicht hinreichend beachtet. Entgegen der dort vertretenen Auffassung sei der Vortrag des Antragstellers nicht von vornherein ungeeignet, um die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs und damit gemäß § 114 ZPO die Erfolgsaussichten einer Klage darzulegen.

Unter diesen Voraussetzungen habe das LG den PKH-Antrag nicht ohne weitere Bearbeitung und Prüfung ablehnen dürfen, auch wenn der Vortrag des Antragstellers derzeit nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO entspreche. Vielmehr wäre der Antragsteller gemäß § 139 ZPO auf die betreffenden Mängel hinzuweisen gewesen, um ihm eine Abhilfe zu ermöglichen.

Schließlich hätte das LG vor einer Entscheidung über den PKH-Antrag eine Anhörung des Antragsgegners veranlassen müssen, auf die nur dann verzichtet werden könne, wenn der PKH-Antrag von vornherein unbegründet erscheine, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei.

Zu einer eigenen Sachentscheidung sah sich das KG nicht in der Lage und verwies die Sache deshalb gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das LG zur erneuten Entscheidung zurück.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 03.11.2008, 9 W 143/08

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