1 Leitsatz

Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur, soweit das Homeoffice beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

2 Das Problem

Im Streitfall sind die Kläger zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Haus besteht aus einer selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss und einer Wohnung im Souterrain, welche umsatzsteuerpflichtig zur Nutzung als Homeoffice an den Arbeitgeber des Ehemanns vermietet wurde. Im Streitjahr renovierten die Kläger das Homeoffice für 31.073 EUR, von denen 25.780 EUR auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. In ihrer Umsatzsteuererklärung machten die Kläger Vorsteuerbeträge von insgesamt 2.992,98 EUR geltend, von denen 2.355,98 EUR auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfielen. Bei einer Ortsbesichtigung stellte das Finanzamt fest, dass das Badezimmer des Homeoffice und das Badezimmer in der privat genutzten Wohnung über eine ähnlich gehobene Ausstattung verfügten. Es ordnete daher das Badezimmer des Homeoffice dem privaten Bereich zu und kürzte die abziehbaren Vorsteuerbeträge entsprechend. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3 Die Entscheidung

Auf die Revision der Kläger entschied der BFH, dass bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice zwar der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen zu bejahen sei, soweit das Homeoffice beruflich genutzt werde. Bei einer Bürotätigkeit könne sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, jedoch nicht auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Der private Charakter dieses Aufwandes zeige sich auch darin, dass die Miete trotz der umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erhöht worden sei.

4 Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.5.2020, V R 1/18

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