In aller Regel darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist bzw. wenn das Ehegattenvertretungsrecht aus § 1358 BGB nicht greift. Schlägt der Betreute im Vorfeld niemanden als Betreuer vor oder ist er dazu nicht (mehr) in der Lage, muss das Betreuungsgericht diese Entscheidung treffen.

Die Auswahl des Betreuers ist unter Berücksichtigung der persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen des Betreuten zu treffen.

Familiären Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie der Gefahr von möglichen Interessenkonflikten kommt eine entscheidende Rolle zu. Auch wenn das Betreuungsverfahren relativ kostengünstig ist, birgt das Verfahren das Risiko, dass im Ernstfall wertvolle Zeit verstreichen kann, bis ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt ist. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn die Betreuerbestellung erforderlich ist und nicht anderweitig abgewendet werden kann. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung muss daher gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Hilfen zurücktreten.

Hat der Betroffene demnach zuvor selbst im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Vertrauensperson zur Vornahme der Geschäfte bevollmächtigt, ist die Anordnung der Betreuung ausgeschlossen.

Vollmachten können für bestimmte Geschäfte, als Generalvollmachten oder eigens für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt werden. Soweit hierdurch nach den Umständen des Einzelfalles der Betreuungsbedarf abgedeckt ist, ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht erforderlich.

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbstbestimmt entscheiden, wer im Ernstfall für ihn handlungsbevollmächtigt sein soll. Bei der Auswahl einer oder mehrerer geeigneter Personen, die als Bevollmächtigte tätig werden sollen, ist ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis essentielle Basis.

Eine Vorsorgevollmacht gibt des Weiteren die Möglichkeit, dem Bevollmächtigten nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen im Innenverhältnis zusätzliche Anweisungen zu erteilen, wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Die Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte jedoch auf die Angabe von Ort, Datum und vollständiger eigenhändiger Unterschrift nicht verzichtet werden. Eine schriftliche Vollmachterteilung ist auch deshalb zu empfehlen, weil so Beweisschwierigkeiten im Rechtsverkehr vermieden werden können. Daneben besteht die Möglichkeit, die Unterschrift kostengünstig bei der zuständigen Betreuungsbehörde der Gemeinde oder bei einem Notar beglaubigen zu lassen. Damit können ebenfalls Zweifel an der Echtheit und Identität der Unterschrift ausgeräumt werden. Zudem erhöht die notarielle Beglaubigung die Anerkennung des Dokuments im Rechtsverkehr.

Soll die Vollmacht auch zu Verfügungen über Grundstücke oder über Gesellschaftsanteile berechtigen, ist eine Errichtung in öffentlicher Form (Beglaubigung oder Beurkundung) der Verfügung notwendig. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens erfordert gem. § 492 Abs. 4 BGB stets eine notarielle Beurkundung des Dokuments.

Die Wirkung einer vor der Betreuungsbehörde beglaubigen Vollmacht endet gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG mit dem Tod des Vollmachtgebers. Auf Bestandsvollmachten (also Verfügungen, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes am 1.1.2023 öffentlich beglaubigt wurden) findet § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG keine Anwendung (vgl. § 34 BtOG-E).

Die Notarkosten für die Beglaubigung sind zwar abhängig vom Vermögen des Vollmachtgebers und dem Inhalt der Vollmacht, aber dennoch vergleichsweise moderat. Die Gebühren betragen derzeitig regelmäßig 20,00 – 70,00 EUR pro beglaubigtem Dokument zzgl. Registrierungskosten, Auslagen und USt. Eine Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde ist etwas kostengünstiger. Die Kosten liegen hier bei 10,00 EUR pro beglaubigtes Dokument (zzgl. Auslagenersatz, der bspw. bei einem auswärtigen Beglaubigungstermin anfallen kann). Soll die Verfügung notariell beurkundet werden, richten sich die Kosten nach dem Vermögen des Vollmachtgebers (1,0 Gebühr), wobei der Geschäftswert halbiert und bei einem Höchstwert von 1 Mio EUR gedeckelt wird, vgl. § 98 Abs. 1, 4 GNotKG.

Weil eine Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse gibt, ist die wichtigste Voraussetzung der Vollmachterteilung das Vertrauen zu der bevollmächtigten Person. Im Rahmen der Bevollmächtigung können auch Vorkehrungen getroffen werden, die einem Missbrauch der Vollmacht vorbeugen. So können beispielsweise für verschiedene Aufgabengebiete (z.B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils einen eigener Bevollmächtigten eingesetzt werden, aber auch mehrere Bevollmächtigte mit denselben Aufgabengebieten betraut werden. Des Weiteren kann auch festgelegt werden, dass Ihre Bevollmächtigten nur gemeinsam vertreten dürfen. In der letzten Variante muss allerdings bedacht werden, dass die Bevollmächtigten auch verschiedener Meinung sein können, was im Einzelfall die Wahrnehmung der In...

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