Die Berufung hat Erfolg! Die Klage sei dahingehend auszulegen, dass K den Nachschuss insgesamt angreife. Denn die Anfechtung von Einzelpositionen sei nicht möglich. Es könne nur die Zahlungsverpflichtung, die den Beschlussgegenstand bilde, angegriffen werden. Offenbleiben könne, ob den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz gefehlt habe und damit ein Nichtigkeitsgrund vorliege, weil jedenfalls ein Anfechtungsgrund gegeben sei. Liege neben einem Nichtigkeits- auch ein Anfechtungsgrund vor, könne das Gericht die Frage, ob ein Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund durchgreife, offenlassen und den Beschluss für ungültig erklären.

Der Beschluss zu TOP 3 sei für ungültig zu erklären, weil er einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspreche. Nur die Kostenposition "Heizkostenabrechnung", nicht aber zusätzlich die Kostenposition "Endbestand Öl" könne abgerechnet werden. Die Einzelabrechnung enthalte damit Kosten, die nicht im Jahr 2019 angefallen seien. Aus der Abrechnung des Energiedienstleisters gehe hervor, dass der Öltank zu Beginn des Abrechnungsjahres 2019 einen Restölbestand aus dem Vorjahr von 8.950 Litern aufgewiesen habe. Dies entspreche einem Geldbetrag i. H. v. 6.227,04 EUR. Hintergrund sei, dass der Öltank nach dem Neubau und Erstbezug im Jahr 1978 von den damaligen Eigentümern mit ca. 8.000 bis 9.000 Litern befüllt wurde. Dieser Ölbestand sei zu diesem Zeitpunkt von den damaligen Wohnungseigentümern bezahlt worden. Seitdem werde von den Wohnungseigentümern jährlich etwa so viel Heizöl nachgekauft, wie im Vorjahr verbraucht worden sei, sodass zum Ende eines Abrechnungsjahres ein Restölbestand von ca. 8.000 bis 9.000 Litern verbleibe. Aus der Abrechnung des Energiedienstleisters folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Jahr 2019 insgesamt 5.000 Liter Öl zu einem Preis von 3.326,05 EUR eingekauft und insgesamt 5.750 Liter Öl zu einem Preis von 4.032,74 EUR verbraucht habe.

Demnach seien durch die Kostenposition "Endabrechnung Öl" Kosten auf K umgelegt worden, die nicht im Jahr 2019 angefallen seien. Denn das Öl, welches im Jahr 2019 gekauft worden sei, sei verbraucht und demnach unter der Kostenposition "Heizkostenabrechnung" abgerechnet worden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Geldwert des Restölbestands, neben den ebenfalls abgerechneten Heizkosten, als Kosten auf die Wohnungseigentümer umgelegt werde. Dass eine solche Umlegung erforderlich oder nützlich sei, sei weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Die Kostenposition "Endabrechnung Öl" führe außerdem zu einer Doppelabrechnung: Denn zum einen werde das Öl im Rahmen der Anschaffung abgerechnet und zum anderen erneut als Restölbestand.

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