Die Wohnungseigentümer "genehmigen" im Dezember 2020 die Einzel- und Gesamtabrechnungen 2019. In den Einzelabrechnungen sind unter der Position "umlagefähige Beträge" Gesamtheizkosten in Höhe von 5.395,46 EUR ausgewiesen, wovon ein Anteil in Höhe von 646,33 EUR auf Wohnungseigentümer K entfällt. Neben der Position "Heizkostenabrechnung" enthalten die Einzelabrechnungen unter der Position "nicht umlagefähige Beträge" aber auch die weitere Kostenposition "Endbestand Öl". Für diese sind Kosten i. H. v. 5.570,35 EUR ausgewiesen. Für Wohnungseigentümer K wird ein Anteil i. H. v. 704,64 EUR genannt.

Gegen den Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, die Abrechnungen würden gegen die vom BGH in der Entscheidung vom 17.2.2012 (V ZR 251/10) aufgestellten Vorgaben für die Darstellung von Heizkosten in der Einzel- und Gesamtabrechnung verstoßen. Die Aufnahme einer Kostenposition "Endbestand Öl" sei unzulässig, weil es sich hierbei um Aufwendungen handele, die vor dem Jahr 2019 angefallen seien. Außerdem führe die Umlage für den in Geld ausgedrückten Restölbestand zu einer Doppelabrechnung der Heizkosten. Überdies fehle es nach der neuen Rechtslage an der Beschlusskompetenz, weil der Gegenstand der nach § 28 WEG zu fassenden Beschlüsse nicht die gesamte Jahresabrechnung, sondern allein die aus den Abrechnungen folgenden Zahlungspflichten seien. Das AG weist die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung.

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