Das LG bejaht die Frage! Die Wohnungseigentümer hätten mit dieser Beschlussfassung die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ermittelten Vorschüsse festlegen wollen. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Beschlusses. Der Regelungsgehalt des Beschlusses könne aber durch eine Auslegung ermittelt werden. Beschlüsse seien "aus sich heraus" auszulegen. Es komme bei der gebotenen objektiven Auslegung maßgebend darauf an, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen sei. Auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer komme es nicht an. Aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters sei die nächstliegende Bedeutung, dass die Wohnungseigentümer die Höhe der Vorschüsse festgesetzt hätten.

Der Beschluss sei auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil K behaupte, einzelne in den Wirtschaftsplan eingestellte Kosten seien nach einem fehlerhaften Umlageschlüssel umgelegt worden. K hätte bereits innerhalb der Anfechtungsfrist vortragen müssen, dass sich dieser Fehler auch auf seine Zahlungspflichten ausgewirkt habe. Gehe ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG vor, müsse er innerhalb der Begründungsfrist vortragen, dass und in welchem Maße sich der gerügte Fehler auf seine Zahlungspflicht auswirke. Es genüge nicht, innerhalb dieser Frist lediglich Umstände vorzutragen, aus denen sich ein solcher Beschlussmangel möglicherweise ergeben könne.

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