Mit Erfolg! K könne ihren Anspruch auf den Beschluss zu TOP 5.2 stützen. Die Beweislast für die Behauptung, die Niederschrift sei falsch, treffe B. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. B dürfe sich zur Versammlung auch nicht mit Nichtwissen erklären. Der Beschluss zu TOP 5.2 sei im Übrigen zwar anfechtbar gewesen. Er sei aber nicht nichtig! Nichtig wegen Unbestimmtheit sei ein Beschluss nur dann, wenn er keinen durchführbaren Inhalt habe, nicht eindeutig sei, welche von mehreren Möglichkeiten gewollt sei, oder der Beschluss widersprüchlich sei. Lasse der Beschluss noch einen durchführbaren Regelungsinhalt erkennen, führe dies nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit. Nach dem "klaren Konzept des § 23 Abs. 4 WEG" sei die Nichtigkeit von Beschlüssen die Ausnahme und setze mehr als eine materielle oder formale Fehlerhaftigkeit des Beschlusses voraus. Die Annahme, ein Beschluss sei nichtig, müsse auf "Extremfälle" beschränkt bleiben. Nach diesem Maßstab sei der Beschluss aber nur anfechtbar gewesen. Er enthalte zwar mit der Angabe "ca. 18.000 EUR" keine eindeutige Angabe für die Höhe der Sonderumlage. Die Angabe sei aber nach der maßgeblichen objektiv-normativen Auslegung dahingehend zu verstehen, die Sonderumlage habe 18.000 EUR betragen sollen. Auch der angegebene Umlageschlüssel "nach den Miteigentumsanteilen" sei hinreichend bestimmt, da eindeutig berechenbar und somit objektiv-normativ völlig eindeutig. Die Höhe der Miteigentumsanteile lasse sich nämlich eindeutig aus der Teilungserklärung entnehmen. Unerheblich sei, dass der Beschluss die Maßnahme, für die die Sonderumlage eingeholt werden solle, nur rudimentär bezeichne. Die Angabe "Instandsetzung Außenanlage Gemeinschaftseigentum" sei ausreichend.

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