3.1 Kranken-/Pflegeversicherung

3.1.1 Beitragssatz

Bezieher von Vorruhestandsgeld haben keinen Anspruch auf Krankengeld.[1] Ihre Krankenversicherungsbeiträge sind daher nach dem bundeseinheitlich geltenden maßgebenden ermäßigten Beitragssatz zu berechnen. Dieser beträgt 14,0 %. Außerdem fällt ggf. der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse des Vorruhestandsgeldempfängers an. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1.7.2023 3,4 %[2] zuzüglich eines etwaigen Beitragszuschlags für Kinderlose bzw. eines etwaigen Beitragsabschlags für mehrere Kinder unter 25 Jahren.[3]

[2] Bis 30.6.2023: 3,05 %.
[3]

S. Beitragsberechnung,

§ 55 SGB XI.

3.1.2 Beitragszuschuss

Bezieher von Vorruhestandsgeld erhalten einen Beitragszuschuss, wenn sie

  • bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss hatten und
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert sind.

Freiwillige Krankenversicherte

Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten als Beitragszuschuss einen Betrag in Höhe des Betrags, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Vorruhestandsgeldbeziehers zu tragen hätte. Der Beitragszuschuss beläuft sich damit auf die hälftigen Krankenversicherungsbeiträge einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Daher beträgt der Zuschuss die Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes – für das Jahr 2024 also 7,0 % (14,0 % : 2). Für das Kalenderjahr 2024 ergibt sich daher ein Beitragszuschuss von 362,25 EUR (7 % von 5.175 EUR). Außerdem wird die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags bezuschusst.

Privat Krankenversicherte

Bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu einer privaten Krankenversicherung erhalten die Vorruhestandsgeldempfänger von dem Arbeitgeber den Betrag als Beitragszuschuss, den der Arbeitgeber entsprechend bei Versicherungspflicht des Vorruhestandsgeldempfängers zu tragen hätte. Zusätzlich erhalten privat Krankenversicherte die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Daraus ergibt sich für das Jahr 2024 ein maximaler Beitragszuschuss i. H. v. 406,24 EUR (7 % von 5.175 EUR + 0,85 % von 5.175 EUR).

Der Beitragszuschuss beträgt die Hälfte des Betrags, der sich bei Multiplikation dieses Beitragssatzes mit dem Zahlbetrag des Vorruhestandsgelds ergibt. Das monatliche Vorruhestandsgeld ist bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zu berücksichtigen. In der Praxis wird der Beitragszuschuss unter Zugrundelegung des jeweils halben Beitragssatzes ermittelt. Der Beitragszuschuss beträgt höchstens die Hälfte des Beitrags zur privaten Krankenversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Beiträge aus dem Vorruhestandsgeld

Das monatliche Vorruhestandsgeld beträgt 3.000 EUR. Der Beitragszuschuss errechnet sich wie folgt:

 
3.000 EUR × 14 = 210 EUR  
100 × 2    
3.000 EUR x 1,7 = 25,50 EUR  
100 x 2    

Der Beitragszuschuss beträgt höchstens 235,50 EUR, jedoch nicht mehr als die Hälfte des insgesamt für die private Krankenversicherung aufgewendeten Betrags.

 
Wichtig

Beitragsrückerstattung hat keinen Einfluss auf Beitragszuschuss

Gewährt das private Krankenversicherungsunternehmen dem Beschäftigten eine Beitragsrückerstattung wegen nicht in Anspruch genommener Leistungen, so verbleibt es dennoch bei dem gezahlten Beitragszuschuss.

Nicht Krankenversicherungspflichtige

Vorruhestandsgeldbezieher, die in der Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind[1] und unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistung einen Anspruch auf den Beitragszuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen hatten, erhalten den Beitragszuschuss zu einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung weiterhin von dem zur Zahlung des Vorruhestandsgelds Verpflichteten.[2] Auch für diese Personen wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag bezuschusst.

3.2 Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung

3.2.1 Beitragspflichtige Einnahme

Beitragspflichtige Einnahme und damit Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist das Vorruhestandsgeld.[1] Der Zahlbetrag des Vorruhestandsgelds ist maßgebend. Unerheblich ist, ob für seine Berechnung auch Gehaltsteile berücksichtigt wurden, die kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung sind (Arbeitsentgelt). Für während des Vorruhestandsgeldbezugs gezahlte einmalige Bezüge gelten die Regelungen für Einmalzahlungen entsprechend.

 
Hinweis

Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs

Für Vorruhestandsgeldbezieher werden die Regelungen des Übergangsbereichs angewendet, wenn das Vorruhestandsgeld in den Übergangsbereich fällt.

3.2.2 Beitragstragung

Die Beiträge für versicherungspflichtige Vorruhestandsgeldbezieher sind je zur Hälfte zu tragen vom Vorruhestandsgeldbezieher und von der Stelle, die das Vorruhestandsgeld zahlt.[1] Die Pflicht der Zahlstelle, den Krankenversicherungsbeitrag zur Hälfte zu tragen, ergibt sich aus § 249 Abs. 1 i. V. m. § 226 Abs. ...

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