Leitsatz

Vorrang des internen Abrechnungswesens gegenüber Bereicherungsansprüchen eines Eigentümers, der ohne bestehende Anspruchsgrundlage Wohngeldvorauszahlungen geleistet hat

 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 WEG; § 812 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Leistet ein Wohnungseigentümer Wohngeldvorschüsse, obwohl eine wirksame Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan nicht besteht, so ist ein Bereicherungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Vorrang des Innenausgleichs durch das Instrument der Jahresabrechnung ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 426 BGB wird i.Ü. im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer durch das Wirtschaftswesen der Gemeinschaft, wie es sich aus den §§ 16 und 28 WEG ergibt, verdrängt (BGH v. 21.4.1988, V ZB 10/87, NJW 1988, 1910).

    Eine Ausnahme gilt hierfür nur dann, wenn ein Miteigentümer eine gemeinschaftliche Schuld im Außenverhältnis unmittelbar und über seinen Anteil hinaus direkt begleicht.

    Der Ausgleich überzahlter Wohngeldvorschüsse findet allein im Wege der Abrechnung statt und kann daher nur anteilige Verpflichtungen der Miteigentümer begründen. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung überlagern entsprechende Ausgleichsansprüche und sind auf evtl. aus der Jahresabrechnung folgende Guthaben beschränkt. Der Senat hat bereits im Anschluss an die Rechtsprechung des KG (v. 16.11.1992, 24 W 1940/92, NJW-RR 1993, 338) entschieden, dass Vorschusszahlungen, die auf der Grundlage eines später für unwirksam erklärten Wirtschaftsplans geleistet wurden, keine selbstständigen, gegen die einzelnen Miteigentümer durchsetzbaren Bereicherungsansprüche begründen (vgl. OLG Hamm, FGPrax 1998, 173); nichts anderes kann deshalb gelten, wenn es von vornherein an einer wirksamen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan fehlt. Ein durch das gesetzliche Instrument der Jahresabrechnung konkretisierter Innenausgleich, der für das Wirtschaftswesen der Wohnungseigentümer wesentlich ist, würde andernfalls durch Direktansprüche zwischen den Miteigentümern nachhaltig gestört werden.

  2. Vorgenannte Grundsätze gelten auch dann, wenn der betreffende Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft ausgeschieden sein sollte. Der Anteil am Verwaltungsvermögen, in welchem die Vorschusszahlungen aufgehen, geht nämlich mit dem Wohnungseigentum auf den Erwerber über, sodass der frühere Eigentümer weder die Abrechnung noch die Auszahlung eines Guthabens verlangen kann (KG v. 31.1.2000, 24 W 7323/98, NZM 2000, 830). Dieser Rechtsübergang hinsichtlich eines möglichen Abrechnungsguthabens entspricht spiegelbildlich der Haftung des Erwerbers für mögliche Rückstände aus der Abrechnung in Form sog. Abrechnungsspitzen (Wenzel, WE 1997, 124, 128; Drasdo, DWE 1996, 46, 51).
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2004, 15 W 412/02

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