Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung von Abrechnungsguthaben

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wohnungseigentümer kann sein Guthaben aus einer Jahresabrechnung nicht gegen einzelne andere Wohnungseigentümer zur persönlichen Zahlung, sondern nur gegen die gesamte Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtlich geltend machen. Der Anspruch richtet sich auf Mitwirkung an der Realisierung des beschlossenen Abrechnungsguthabens.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 28 III

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 04.02.1992; Aktenzeichen 85 T 48/91)

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 67/90)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 8.912,32 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten unter Einschluß der Verwalterin bilden die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage. In der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 1987 wurden die Jahresabrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 30. April 1987 beschlossen. Diese Beschlüsse wurden inzwischen bestandskräftig. Die Antragstellerin beziffert ihr Gesamtguthaben aus den Jahresabrechnungen mit insgesamt 8.912,32 DM. Sie verlangt im vorliegenden Verfahren von dem Beteiligten zu 20) die Zahlung des Gesamtbetrages sowie hilfsweise von den Beteiligten zu 15) bis 19) sowie 21) bis 23) die Zahlung von Anteilen an diesem Gesamtbetrag, die die Antragstellerin aus dem Miteigentumsanteil der jeweiligen Beteiligten errechnet. Die in Anspruch genommenen Beteiligten haben vorsorglich Wideranträge gegen die Antragstellerin und andere Beteiligte ebenfalls auf Auszahlung von Guthaben gestellt. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Erstbeschwerde unter Aufrechterhaltung ihres Haupt- und Hilfsantrages eingelegt, die das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen hat. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zurückzuweisen.

Die gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).

Soweit die Antragstellerin die übrigen Beteiligten zu 15) bis 19) sowie 21) bis 23) entsprechend deren Lastentragungsquote anteilig in Anspruch nimmt, ist der angefochtene Beschluß schon deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil insoweit eine unzulässige gerichtliche Verfolgung der Zahlungsansprüche vorliegt. Hilfsanträge können sich allenfalls gegen unbedingt in Anspruch genommene Beklagte bzw. Antragsgegner richten. Hier will die Antragstellerin jedoch die genannten weiteren Beteiligten abhängig von der innerprozessualen Bedingung verklagen, daß der Hauptanspruch gegen den Beteiligten zu 20) nicht in voller Höhe durchgreift. Damit würde die Anhängigkeit dieser Zahlungsansprüche in der Schwebe bleiben, bis das Gericht den Hauptantrag gegen den Beteiligten zu 20) zurückweist. Eine derartige bedingte gerichtliche Inanspruchnahme von Schuldnern ist aber prozessual nicht möglich, weil ein Schuldner von Beginn des gerichtlichen Verfahrens an wissen muB, ob er mitverklagt ist oder nicht.

Im übrigen führt der angefochtene Beschluß zu den somit allein zulässigen Ansprüchen der Antragstellerin gegen den Beteiligten zu 20) auf den Gesamtbetrag von 8.912,32 DM oder zumindest die Quote entsprechend dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 20) unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 6. Februar 1989 (WM 1989, 351 = GE 1989, 612) aus, daß die Antragstellerin lediglich Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft habe, welche sie notfalls gerichtlich in Anspruch nehmen müsse, nicht aber gegen einzelne Miteigentümer. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens der Wohnungseigentümer gehört ein geordnetes Zahlungs- und Abrechnungswesen. Nach § 28 WEG sind die für die Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums voraussichtlich erforderlichen Mittel durch einen Wirtschaftsplan festzulegen, der die von den einzelnen Miteigentümern zu erbringenden Vorschußzahlungen bestimmt. Die Wohngeldvorschüsse sind später abzurechnen, um einen genauen Ausgleich entsprechend den Lastentragungsquoten der Miteigentümer herzustellen. Dieser Ausgleich wird im Innenverhältnis unter den Miteigentümern in der Jahresabrechnung geregelt, wobei sich Überschußzahlungen und Fehlbeträge einzelner Miteigentümer ergeben können. Überschüsse und Fehlbeträge müssen sich nicht decken, weil eventuell auch Kassenbestände vorhanden sind oder die Abrechnung auf falschen Voraussetzungen beruht oder sogar selbst rechnerisch unrichtig ist.

Normalerweise werden nach der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung die Fehlbeträge von den nachzahlungspflichtigen Miteigentümern an die Gemeinschaft zu Händen des Verwalters eingezahlt und die Überschußbeträge von diesem an die forderungsberechtigten Miteigentümer ausgekehrt. Dabei kann die Gemeinschaft Sonde...

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