Problemüberblick

Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück kann nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. "Grundstück" in diesem Sinne ist auch ein Wohnungseigentum. Hat jemand ein Wohnungseigentum gekauft, kann daher zur Sicherung seines Anspruchs, dass das Wohnungseigentum ihm zu Eigentum übertragen wird, eine Vormerkung in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden. Die Vormerkung bewirkt nach § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Wohnungseigentum getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. K hatte danach gegen Z einen Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB, dass diese einer Löschung der Zwangssicherungshypothek zustimmt. Dieser Anspruch wäre aber nicht durchsetzbar, wenn er verjährt wäre.

Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

Der BGH klärt, dass der Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung nicht verjähren kann. Die Klage hätte daher eigentlich Erfolg haben müssen. Dass der Fall noch nicht zu Ende ist, liegt daran, dass noch unklar ist, ob K gegen Z überhaupt einen Anspruch hat und was der Inhalt dieses Anspruchs ist.

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