Der BGH meint, das OLG müsse die Tatsachen weiter ermitteln. Denn K habe ggf. einen Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB.

Es komme darauf an, ob K (weiterhin) im Wege der Erfüllung bzw. Nacherfüllung die lastenfreie Übertragung des Wohnungseigentums beanspruchen könne. Dies sei streitig und noch zu klären (B behauptet nämlich, der Kaufvertrag zwischen Z und K sei ein Scheingeschäft gewesen). Es sei dabei Sache des Vormerkungsberechtigten und damit des K, Bestehen und Fälligkeit des Anspruchs darzulegen und zu beweisen (Hinweis auf BGH, Urteil v. 2.7.2010, V ZR 240/09, Rn. 8). Dieser Beweis sei noch zu erheben. Denn das OLG habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein durch die Vormerkung gesicherter Anspruch bestehe.

Die Klage sei jedenfalls nicht wegen der von B erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen. Sollte K ein Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Wohnungseigentums zustehen, sei wegen der mit Rang vor der Zwangssicherungshypothek eingetragenen Vormerkung der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB gegeben. Ein etwaig gesicherter Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Wohnungseigentums sei noch nicht verjährt. Denn der Senat sehe den aus § 888 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch entsprechend § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB als unverjährbar an.

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