Teilt der Vermieter dem Mieter entgegen § 577 Abs. 2 BGB den Inhalt des Kaufvertrags nicht mit, kann der Mieter Auskunftsklage erheben. Einen eventuellen Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung des Vorkaufsrechts kann der Mieter mit der Leistungsklage verfolgen.

Fraglich ist, ob der Mieter den Auskunfts- und den Schadensersatzanspruch im Wege der Stufenklage geltend machen kann. Das Problem ergibt sich aus § 254 ZPO, weil die Stufenklage grundsätzlich voraussetzt, dass der Kläger mit der Auskunftsklage die für die Erhebung der Leistungsklage erforderlichen Informationen erhält. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Mieter durch die Auskunft über den Inhalt des Kaufvertrags zwar den Verkaufspreis der Wohnung, nicht aber deren Verkehrswert erfährt.

Nach Ansicht des BGH steht dies der Zulässigkeit der Stufenklage nicht entgegen: Für die Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist es "nicht erforderlich, dass durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind".[1]

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