Vorkaufsberechtigt ist derjenige, der vor der Umwandlung Mieter war und im Zeitpunkt des Verkaufs noch Mieter ist.[1]

 
Hinweis

Mehrere Mieter

Bei mehreren Mietern gilt § 472 BGB: Die Mieter müssen das Vorkaufsrecht zusammen ausüben; übt ein Mieter sein Recht nicht aus oder ist das Recht eines Mieters erloschen, so können es die übrigen Mieter alleine ausüben.

Damit ist sichergestellt, dass das Vorkaufsrecht nicht durch das Verhalten einzelner Mieter vereitelt wird. Wer die Wohnung erst nach der Umwandlung, d. h. nach der Anlegung des Wohnungsgrundbuchs gemietet hat, besitzt kein Vorkaufsrecht.

Für die Mieterstellung zum Zeitpunkt des Verkaufs ist erforderlich, dass beim Abschluss des Kaufvertrags ein Mietverhältnis besteht.

Mieter ist auch derjenige, dessen Mietverhältnis nach § 545 BGB verlängert worden ist.

 
Hinweis

Kein Vorkaufsrecht des Nutzungsberechtigten

Kein Vorkaufsrecht besitzt dagegen der Nutzungsberechtigte, der die Räume aufgrund einer Räumungsfrist[2] oder aufgrund der Gewährung von Vollstreckungsschutz[3] in Besitz hat.

[1] Ausnahme s. Abschn. 1.2.2, 1.2.3 und 1.4.2.

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