Problemüberblick

Im Fall lässt ein Gerichtsvollzieher im Auftrag eines Gläubigers eine Wohnungseingangstür aufbrechen. Fraglich ist, wer insoweit einen Schaden hat und wer diesen tragen muss. Ferner ist zu fragen – und nur diese Frage stellt das AG –, wer die Kosten des Erinnerungsverfahren zu tragen hat.

Kosten des Erinnerungsverfahrens

Wie vom AG dargelegt, ist es nicht zulässig, die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Gerichtsvollzieher aufzuerlegen. Denn der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei (und Kostenschuldner) sein. Anders ist es in Bezug auf den Schuldner. Diesem kann man die Kosten auferlegen. Nämlich dann, wenn er von dem Verfahren weiß und sich zur Sache äußern kann. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, weil der Schuldner aufgrund der Nichterfüllung der titulierten Forderungen Veranlasser des vom Gläubiger eingeleiteten Verfahrens ist.

Kosten der Türerneuerung

Die Wohnungseingangstür und ihr Türrahmen standen nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WEG nicht im Eigentum des vermietenden Wohnungseigentümers, sondern im Eigentum sämtlicher Wohnungseigentümer. Es wäre daher nicht am Wohnungseigentümer gewesen, vom Gerichtsvollzieher Schadensersatz zu verlangen, sondern nach § 9a Abs. 2 WEG an der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter.

Der Wohnungseigentümer könnte aber durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ermächtigt werden. Ob der Verwalter für die Ermächtigung ohne Willensbildung der Wohnungseigentümer eine Vertretungsmacht nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG hätte, ist noch nicht ausgemacht. Näher liegt m. E., dem Verwalter hier Grenzen zu setzen und § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG einschränkend auszulegen (Missbrauch der Vertretungsmacht). In jedem Fall müsste die Verwaltung die Maßnahmen nach ihrer Durchführung überprüfen und sicherstellen, dass die Mängelbeseitigung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hat.

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