Rz. 1

Der 8. Abschnitt mit den Übergangs- und Schlussbestimmungen ist zuletzt durch das ERVGBG vom 11.8.2009[1] und davor durch das RegVBG vom 20.12.1993[2] geändert und neu gefasst worden; er ist an die Stelle des früheren 8. bzw. 6. Abschnitts mit den §§ 135 bis 144 GBO bzw. davor §§ 116 bis 125 GBO getreten. Er enthält im Einzelnen folgende Vorschriften: § 142 Abs. 1 GBO regelte früher das Inkrafttreten der GBO und Abs. 2 erklärt noch jetzt eine Reihe von Bestimmungen des EGBGB für entsprechend anwendbar. § 143 GBO enthält den einzigen noch geltenden Vorbehalt zugunsten des Landesgrundbuchrechts, während sich in § 144 GBO eine Einschränkung dieses Vorbehalts für bestimmte grundstücksgleiche Rechte befindet. Die §§ 145 bis 147 GBO haben Übergangsvorschriften für die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, zum Inhalt. Der § 148 GBO räumt den Landesregierungen Ermächtigungen zum Erlass bestimmter Vorschriften auf dem Verordnungswege ein, und zwar über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher oder Urkunden und über das Ersatzgrundbuch beim maschinell geführten Grundbuch und die Rückkehr zum Papiergrundbuch. Schließlich enthalten die §§ 149 und 150 GBO Vorbehalte für einzelne Bundesländer über die Führung des Grundbuchs. Während § 149 GBO den Vorbehalt für Baden-Württemberg zum Inhalt hat, regelt § 150 GBO die Anwendung der GBO in den neuen Bundesländern, wobei die dort geregelten Maßgaben (wie etwa das Gebäudegrundbuch) zwischenzeitlich weitgehend überholt sind bzw. nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen (z.B. ungetrennte Hofräume).

[1] BGBl I 2009, 2713.
[2] BGBl I 1993, 2182.

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