Rz. 28

Die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten erfolgt in Grundbuchsachen aufgrund der Verweisung in § 85 FamFG nach § 103 ff. ZPO. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet bei der Entscheidung durch den Rechtspfleger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 1 RPflG statt. Die Beschwerdeentscheidung ergeht grundsätzlich durch den Einzelrichter (§ 568 ZPO), der bei besondere Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art bzw. bei grundsätzlicher Bedeutung die Sache dem Senat übertragen kann. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist im Falle einer ausdrücklichen Zulassung (§ 574 ZPO) die Rechtsbeschwerde statthaft.

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