Rz. 23

Den Geschäftswert für das Verfahren setzt das Gericht durch Beschluss fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint (§ 79 GNotKG). Die Festsetzung kann innerhalb von sechs Monaten geändert werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die von dem Grundbuchamt vorgenommene Geschäftswertfestsetzung (§ 79 GNotKG) ist mit der Beschwerde gem. § 83 GNotKG anfechtbar. Das Rechtsmittel findet nur statt, wenn der Wert der Beschwerde 200 EUR übersteigt oder eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erfolgt ist (§ 83 Abs. 1 S. 1, 2 GNotKG). Ansonsten findet bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt.

 

Rz. 24

Das Rechtsmittel muss innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt werden. Wurde der Wert erst später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde binnen einen Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Wertbeschlusses eingelegt werden (§ 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG). Nach § 83 Abs. 2 GNotKG besteht die Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Für die Entscheidung ist bei dem Beschwerdegericht regelmäßig der Einzelrichter zuständig (§ 83 Abs. 1 S. 5 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG), der bei besonderer Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art bzw. bei grundsätzlicher Bedeutung die Sache dem Senat übertragen kann. Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof scheidet aus (§ 83 Abs. 1 S. 5 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG), so dass gegen die Entscheidung des OLG kein Rechtsmittel möglich ist.

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