Rz. 22

Macht das Grundbuchamt die Tätigkeit von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses abhängig (vgl. § 13 GNotKG), findet hiergegen gem. § 82 GNotKG die unbefristete Beschwerde nach § 81 Abs. 35 S. 1, S. 4 und Abs. 68 GNotKG statt.[31] Die Beschwerde ist weder von dem Erreichen eines Beschwerdewertes noch von der Zulassung des Rechtsmittels abhängig (vgl. im Übrigen vor § 71 GBO Rdn 26 f.).

[31] S. OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 200, zum Verhältnis der Beschwerde gem. § 82 GNotKG und der Grundbuchbeschwerde gem. § 71 GBO bei Nichtzahlung des angeordneten Kostenvorschusses.

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