Rz. 1
Der fünfte Abschnitt enthält Vorschriften, die erst nach dem Inkrafttreten der GBO – am 1.1.1900 – in das Gesetz eingefügt worden sind. Er gliedert sich in drei Teile:
1. | Grundbuchberichtigungszwang (§§ 82, 82a, 83 GBO), |
2. | Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84–89 GBO), |
3. | Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90–115 GBO). |
Es handelt sich hierbei um selbstständige Amtsverfahren, die der Aktualisierung bzw. Bereinigung des Grundbuchs dienen. Diese Regelungen dienen der Richtigkeit sowie Übersichtlichkeit des Grundbuchs und damit auch der Erleichterung des Rechtsverkehrs.
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