Rz. 1

Der fünfte Abschnitt enthält Vorschriften, die erst nach dem Inkrafttreten der GBO – am 1.1.1900 – in das Gesetz eingefügt worden sind. Er gliedert sich in drei Teile:

1. Grundbuchberichtigungszwang (§§ 82, 82a, 83 GBO),
2. Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 8489 GBO),
3. Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90115 GBO).

Es handelt sich hierbei um selbstständige Amtsverfahren, die der Aktualisierung bzw. Bereinigung des Grundbuchs dienen. Diese Regelungen dienen der Richtigkeit sowie Übersichtlichkeit des Grundbuchs und damit auch der Erleichterung des Rechtsverkehrs.

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