Rz. 19

Da die GBO über die Verfahrenskostenhilfe keine eigene Regelung enthält, finden in Grundbuchsachen §§ 76 ff. FamFG Anwendung; über § 76 FamFG sind für das Verfahren ergänzend die §§ 114127 ZPO heranzuziehen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung bzw. Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gelten die §§ 127 Abs. 24, 567 ff. ZPO. Im Beschwerdeverfahren findet keine Erstattung der den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach Nr. 19116 KV GNotKG; im Falle der teilweisen Verwerfung oder Zurückweisung des Rechtsmittels kann das Gericht nach billigem Ermessen die Gebühr ermäßigen oder von einer Gebührenerhebung absehen. Für die Rechtsbeschwerde gelten Nr. 19128 KV GNotKG und Nr. 19129 KV GNotKG.

 

Rz. 20

Wird die Verfahrenskostenhilfe verweigert, so ist dagegen die sofortige Beschwerde gegeben (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Für sie gilt die Monatsfrist (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).[27] Gegen die Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts ist entsprechend § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, falls diese vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Verhältnisse betreffen; das Rechtsbeschwerdeverfahren dient nicht zur Klärung zweifelhafter materieller Rechtsfragen.[28] Für die Rechtsbeschwerde besteht Anwaltszwang; dieser muss nicht beim BGH zugelassen sein (§ 10 Abs. 4 S. 1 FamFG).

 

Rz. 21

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann allein von der Staatskasse angefochten werden;[29] § 11 Abs. 2 RPflG eröffnet insoweit für die übrigen Beteiligten nicht die Möglichkeit der Einlegung einer Erinnerung, da § 127 Abs. 3 ZPO insoweit eine Spezialregelung darstellt. Die Beschwerde der Staatskasse ist gem. § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO nur statthaft, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat (§ 127 Abs. 3 S. 2 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 127 Abs. 3 S. 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls gem. § 574 ZPO statthaft, sofern diese zugelassen worden ist. Für die Rechtsbeschwerde der Staatskasse gelten die Beschränkungen des § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO. Für die Staatskasse besteht beim BGH kein Anwaltszwang (vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 FamFG); der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse muss indes die Befähigung zum Richteramt besitzen.[30]

[27] A.A. 2 Wochen: Demharter, § 71 Rn 56.
[29] Demharter, § 71 Rn 56.

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