Rz. 10

Hat – was in Grundbuchsachen der Regelfall ist – der Rechtspfleger entschieden, so ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegen die Entscheidung des Richters zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung des Richters nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt werden (vgl. z.B. §§ 85 Abs. 2, 91 Abs. 1, 105 Abs. 2 Hs. 1 und 109 GBO), so findet die Rechtspflegererinnerung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG) statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) unterblieben oder fehlerhaft ist. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Hilft er nicht ab, legt er die Erinnerung dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 RPflG). Gemäß § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG finden auf das Erinnerungsverfahren die Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) sinngemäße Anwendung. Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der GBO oder des FamFG wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind gem. § 11 Abs. 3 S. 1 RPflG mit der Erinnerung nicht anfechtbar (vgl. Rdn 7).

 

Rz. 11

Ist die Erinnerung unzulässig, so darf sie nicht sofort verworfen werden; vielmehr ist zu prüfen, ob sie nicht in einen Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) umgedeutet werden kann. Deutet der Rechtspfleger die unzulässige Erinnerung in der genannten Weise um, so kann er der Erinnerung gemäß der allgemeinen Regelung abhelfen und dem Antrag entsprechen. Hält der Rechtspfleger den umgedeuteten Antrag für unbegründet, so hat er ihn durch gesonderte Entscheidung abzulehnen; hiergegen findet die Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO) statt.[11] Dies bedeutet keine Umgehung von § 71 Abs. 2 GBO, weil hier Gegenstand des Verfahrens nicht die Eintragung selbst, sondern die Ablehnung von Maßnahmen nach § 53 GBO ist.[12]

[11] KG OLGZ 1987, 257 = NJW-RR 1987, 592.
[12] KG OLGZ 1987, 257 = NJW-RR 1987, 592.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge