Rz. 9

Bei Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, (§ 12c Abs. 1, Abs. 2 GBO) ist nach § 12c Abs. 4 GBO der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben, über die der Rechtspfleger zu entscheiden hat; erst gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde gem. § 71 GBO statthaft (zum Erinnerungsverfahren vgl. vor § 71 GBO Rdn 10 f.; § 12c GBO Rdn 18). Gleiches gilt für Eintragungen des Urkundsbeamten, die dieser im Rahmen seiner Zuständigkeit vorgenommen hat.[10]

[10] Demharter, § 71 Rn 10 m.w.N.; Hügel/Kramer, § 71 Rn 4.

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