Rz. 4

Die GBV ist am 1.4.1936 in Kraft getreten (§ 94 S. 1 GBV; in der Neufassung der GBV vom 10.1.1995, BGBl. I S. 115, nicht mehr abgedruckt). Da aber die Umstellung auf das neue Grundbuchsystem notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nahm, war es erforderlich, auf bestimmten Gebieten und in bestimmtem Umfang dem Landesrecht noch für eine Übergangszeit Geltung zu lassen. Die GBV trat daher insoweit noch nicht in Kraft, als sich das aus den §§ 102 ff. GBV ergibt. Danach ist insbes. Abweichendes bestimmt:

1. im § 102 GBV für Grundbuchbezirke,
2. im § 103 GBV für die Form der Grundbuchbände,
3. im § 107 Abs. 2 GBV für die Anlegung von Grundakten.
 

Rz. 5

Am 1.4.1936 sind die Vorschriften des Landesrechts, welche das von der GBV umfasste Gebiet betrafen, außer Kraft getreten (§ 94 Hs. 2 GBV).

 

Rz. 6

Die Bedeutung der Grundbuchverfügung besteht in der Vereinheitlichung der Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs. Sie führte im Jahre 1935 mit Erhebung des sog. "Preußen-Musters" zum allgemeinen Grundbuchmuster für das gesamte Deutsche Reich einen einheitlichen Grundbuchvordruck und reichsrechtliche Vorschriften über die Führung des Grundbuchs ein. Sie regelt das von ihr umfasste Gebiet grundbuchrechtlich erschöpfend. Durch das RegVBG v. 21.12.1993 (BGBl I S. 2583) hat sie umfangreiche Änderungen und Ergänzungen erfahren. Sachlich geändert wurde die GBV durch das Datenbankgrundbuch-Gesetz v. 1.10.2013 (BGBl I S. 3719), letzte Änderungen erfuhr sie durch Art. 17 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II v. 19.12.2022 (BGBl I S. 2606), das hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäsche Änderungen des Geldwäschegesetzes zur Kaufpreiszahlung von Immobilien (§ 16a GwG sowie insbes. § 13 Abs. 1 S. 3 GBO) sowie umfangreiche Mitteilungspflichten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (§ 19b GwG) enthält.

 

Rz. 7

Die GBV regelt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs im weitesten Sinne. Neben ihr, auch nicht zu ihrer Ergänzung, ist, soweit das nicht ausdrücklich zugelassen wird (wie z.B. in § 39 Abs. 4 GBV), für landesrechtliche Grundbuchvorschriften kein Raum.

Nicht von der GBV umfasst sind Vorschriften rein geschäftsordnungsmäßigen Charakters. Diese sind daher durch sie auch nicht außer Kraft gesetzt worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge