Rz. 36

Ist die Kostenentscheidung durch die Verwaltungsbehörde getroffen worden, so setzt die Verwaltungsbehörde auf Antrag gemäß § 106 OWiG die zu erstattenden Kosten fest. Gegen den entsprechenden Kostenfestsetzungsbescheid kann nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2, 1. Hs. OWiG binnen zwei Wochen ab Zustellung gemäß § 62 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim AG gestellt werden. Gegen die Entscheidung des AG ist die sofortige Beschwerde zum LG gegeben, wenn der Beschwerdewert 200 EUR überschreitet (§ 108 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. OWiG).

 

Rz. 37

Ist die Kostenentscheidung durch die Staatsanwaltschaft getroffen worden, so setzt der Urkundsbeamte der Staatsanwaltschaft die Kosten fest (§ 108a Abs. 3 S. 1 OWiG). Gegen den Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nach § 108a Abs. 3 S. 2 OWiG die Erinnerung zu dem nach § 68 OWiG zuständigen AG gegeben. Hiergegen wiederum ist die sofortige Beschwerde zum LG gegeben (§ 464b StPO, § 104 Abs. 3 ZPO), sofern der Beschwerdewert den Betrag von 200 EUR übersteigt.

 

Rz. 38

Hat das AG oder das OLG die Kostenentscheidung getroffen, richtet sich die Festsetzung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464b StPO.

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