Rz. 49

Zu beachten ist, dass auch im Rahmen der Rechtsschutzversicherung ein Anspruch auf Vorschuss besteht, der unbedingt geltend gemacht werden sollte, da damit insbesondere nachträgliche Abrechnungsprobleme vermieden werden können.

 

Rz. 50

Dem Anwalt steht ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu. Dazu gehören alle Gebühren, die bei gewöhnlichem Verlauf eines Mandats anfallen können, die auch für die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers gelten.

 

Rz. 51

Der Ansatz einer Mittelgebühr bei Anforderung eines Vorschusses ist auch in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren grundsätzlich angemessen.[6] Ob die Gebühren tatsächlich später auch anfallen, ist unerheblich. Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Auftraggeber bzw. der Anwalt zurückzahlen (ausführlich siehe Rdn 54 ff.).

 

Rz. 52

Bei der Abrechnung eines Vorschusses nach § 9 kann der Rechtsanwalt die zusätzliche Gebühr der VV 5115 bereits mit einbeziehen, da deren Entstehen in Bußgeldsachen sehr wahrscheinlich ist.[7]

 

Rz. 53

Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, kann auch schon die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren geltend gemacht werden, da erfahrungsgemäß einem Einspruch nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht vorgelegt wird.[8]

[6] AG München AGS 2008, 78 = RVGreport 2008, 21 = NJW-Spezial 2008, 61; AGS 2005, 213 u. 430 = RVGreport 2005, 381 = RVGprof. 2005, 188; AG Dieburg AGS 2004, 282 = AnwBl 2004, 264; AG Chemnitz AGS 2005, 213 und 431.
[7] AG Darmstadt AGS 2006, 612 = RVGreport 2007, 60 und 220.
[8] AG München AGS 2005, 430.

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