Rz. 31

Gegen die im Bußgeldbescheid enthaltene Kostenentscheidung ist ein isoliertes Rechtsmittel nicht gegeben. Die Kostenentscheidung kann nur zusammen mit der Hauptsache durch Einspruch angefochten werden.

 

Rz. 32

Eine selbstständige Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde ist mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG anfechtbar (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG). Der Antrag ist binnen zwei Wochen zu stellen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des AG ist nicht gegeben.

 

Rz. 33

Stellt das AG das Verfahren ein, so ist die isolierte Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 47 Abs. 2 OWiG).

 

Rz. 34

Verurteilt das AG, ist die Kostenentscheidung ebenfalls nicht isoliert anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Hauptsache im Wege der Rechtsbeschwerde.

 

Rz. 35

Gegen die Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist kein Rechtsmittel möglich.

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