Rz. 9

Ist die Rechtsbeschwerde nicht bereits kraft Gesetzes nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG zulässig, muss die Zulassung beim Rechtsbeschwerdegericht beantragt werden (§ 79 Abs. 1 S. 2 OWiG). Eine ausdrückliche Gebührenregelung für das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 2 OWiG) fehlt im Gesetz. Eine solche Regelung ist allerdings auch nicht erforderlich.

 

Rz. 10

Das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht als Beschwerdeverfahren ausgestaltet, das nach § 17 Nr. 9 eine eigene Gebührenangelegenheit wäre. Vielmehr entscheidet hier das Rechtsmittelgericht selbst, ob es die bei ihm durchzuführende Rechtsbeschwerde zulässt. Wie sich aus § 16 Nr. 11 ergibt, zählt ein solches Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels zur Angelegenheit. Mit dem Zulassungsverfahren beginnt also gebührenrechtlich bereits das Rechtsbeschwerdeverfahren, so dass die Gebühren nach Abschnitt 4 über § 16 Nr. 11 auch unmittelbar für das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gelten.

 

Rz. 11

Zu beachten ist allerdings § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10, wonach die Stellung des Zulassungsantrags für den erstinstanzlichen Verteidiger noch zur ersten Instanz gehört.

 

Rz. 12

Des Weiteren ist zu beachten, dass das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und ein nach Zulassung durchgeführtes Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Nr. 11 insgesamt nur eine einzige Angelegenheit darstellen, so dass die Gebühren auch nur einmal entstehen können (§ 15 Abs. 2).

 

Rz. 13

Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, verbleibt es bei den im Zulassungsverfahren entstandenen Gebühren.

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