Rz. 11

Findet ein Wiederaufnahmeverfahren statt, so gilt dieses nach § 17 Nr. 13 als gesonderte Angelegenheit. Der Anwalt erhält in diesem Verfahren die gleichen Gebühren wie in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (VV Vorb. 5.1.3 Abs. 2).

 

Rz. 12

Kommt es zu einer Wiederaufnahme, zählt das wieder aufgenommene Verfahren ebenfalls als neue Angelegenheit, so dass der Anwalt hier die Gebühren wiederum erneut verdienen kann.

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