Rz. 7

Auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren sind die Verfahrensgebühren nach der Höhe des Bußgeldes gestaffelt. Nach dem Wortlaut der VV Vorb. 5.1 Abs. 2 ist stets die Höhe des Bußgeldes maßgebend, das die Verwaltungsbehörde verhängt hat bzw. das nach einer ggf. abändernden Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens noch festgesetzt ist.

 

Beispiel: Die Verwaltungsbehörde hatte wegen einer Tat ermittelt, für die ein Bußgeld i.H.v. 70 EUR angedroht ist. Die Verwaltungsbehörde verhängt letztlich nur ein Bußgeld i.H.v. 40 EUR.

Der Gebührenrahmen für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde richtet sich nach einem Bußgeld zwischen 60 und 5.000 EUR. Die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren richtet sich dagegen nur nach dem Gebührenrahmen für ein Bußgeld von bis zu 60 EUR.

 

Rz. 8

Sofern im gerichtlichen Verfahren ein höheres Bußgeld angedroht wird, etwa weil das Gericht nunmehr vorsätzliche Begehung in den Raum stellt oder von einem qualifizierten Tatbestand ausgeht, muss analog VV Vorb. 5.1 Abs. 2 S. 2 von dem höheren Bußgeld und damit ggf. von dem höheren Gebührenrahmen ausgegangen werden, der sich aus der Androhung ergibt.

 

Beispiel: Die Verwaltungsbehörde hat ein Bußgeld von 40 EUR festgesetzt. Hiergegen wird Einspruch erhoben. Das Gericht stellt fest, dass bereits zahlreiche Voreintragungen vorliegen und geht zudem von vorsätzlicher Begehung aus. Es weist darauf hin, dass hier eine Erhöhung des Bußgeldes auf 70 EUR in Betracht komme.

Der Gebührenrahmen für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde richtet sich nach einem Bußgeld von bis zu 60 EUR. Die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren richtet sich dagegen nach dem Gebührenrahmen für ein Bußgeld von 60 EUR bis 5.000 EUR.

 

Rz. 9

Unterschiedliche Gebührenrahmen können sich auch im Falle einer Verbindung ergeben.

 

Beispiel: Die Verwaltungsbehörde ermittelt in getrennten Verfahren wegen unterschiedlicher Taten, die jeweils mit einem Bußgeld von 40 EUR bedroht sind. Hiergegen wird Einspruch erhoben. Nach Eingang der Akten bei Gericht werden die Verfahren verbunden.

Im gerichtlichen Verfahren ist nur noch eine Angelegenheit gegeben. Maßgebend ist hier der Gebührenrahmen zwischen 60 und 5.000 EUR.

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