Rz. 1

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, also ab Eingang der Akten bei Gericht (VV Vorb. 5.1.2 Abs. 1), erhält der Anwalt die Gebühren nach Unterabschnitt 3. Ergänzend gelten die Allgemeine Gebühr (VV 5100) und die zusätzlichen Gebühren (VV 5115 und 5116).

 

Rz. 2

Eine ausdrückliche Regelung für die erstinstanzlichen Verfahren vor dem OLG fehlte in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes, da dort nur von den Verfahren vor dem Amtsgericht die Rede war. Daher hat der Gesetzgeber die Überschrift zu Unterabschnitt 3 neu gefasst (eingeführt durch das 2. JuMoG, in Kraft getreten am 31.12.2006).

 

Rz. 3

Die neue Überschrift war erforderlich, weil der Gesetzgeber übersehen hatte, dass das OLG in bestimmten Bußgeldverfahren erstinstanzlich zuständig ist, nämlich in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 81 GWB, § 60 WpÜG sowie § 95 EnWG (§ 83 GWB, § 62 WpÜG, § 98 EnWG). Es fehlte insoweit also hier eine Regelung. In der Praxis war daher unklar, ob analog die Gebühren des Anwalts vor dem Amtsgericht anzuwenden waren oder analog die Gebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

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