Rz. 1

Die in Abschnitt 1 geregelten Gebühren des Verteidigers in Bußgeldsachen sind in fünf Unterabschnitte aufgeteilt. Geregelt werden in

Unterabschnitt 1: Allgemeine Gebühr
Unterabschnitt 2: Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 3: Gebühren im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren
Unterabschnitt 4: Gebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde und
Unterabschnitt 5: Zusätzliche Gebühren.
 

Rz. 2

Ebenso wie in Strafsachen sind die Gebühren in Bußgeldsachen je nach Verfahrensstadium in verschiedene Angelegenheiten aufgeteilt. Zu unterscheiden sind:

das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (§ 17 Nr. 11),
das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren (§ 17 Nr. 11),
das Verfahren über die Rechtsbeschwerde einschließlich des Verfahrens auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 16 Nr. 11),
das Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1),
das Wiederaufnahmeverfahren und
das wiederaufgenommene Verfahren (§ 17 Nr. 13).

In jeder dieser Angelegenheiten kann der Anwalt die Vergütung gesondert verdienen, insbesondere auch eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.

 

Rz. 3

In Unterabschnitt 5 sind zusätzliche Gebühren geregelt, die in allen Verfahrensabschnitten anfallen können (früher: §§ 84 Abs. 2 und 89 BRAGO).

 

Rz. 4

Innerhalb des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und des gerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht sind die Gebühren gestaffelt je nach Höhe des Bußgeldes. Nebenfolgen, wie etwa ein Fahrverbot, Einziehungsmaßnahmen o.Ä., spielen für die Höhe des Gebührenrahmens dagegen keine Rolle, sondern nur für die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall (§ 14 Abs. 1). Daraus, dass es sich bei Bußgeldsachen um eigene Angelegenheiten handelt und ein eigener Gebührenrahmen vorgesehen ist, ist also auch hier grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, zumal auch noch hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes gestaffelte Gebühren vorgesehen sind.

 

Rz. 5

Da die Höhe des Bußgeldes bereits bei der Bestimmung des maßgeblichen Gebührenrahmens berücksichtigt wird, hat dieses Kriterium für die Bestimmung der einzelnen Gebühr grundsätzlich keine Bedeutung mehr. So sind insbesondere Bagatellfälle jetzt bereits durch einen geringen Gebührenrahmen ausgegrenzt und dürfen daher nicht nochmals im Rahmen des § 14 Abs. 1 mindernd berücksichtigt werden. Zu Einzelheiten siehe die Kommentierung zu § 14.

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