Rz. 13

Das Revisionsverfahren beginnt mit der ersten Tätigkeit nach Auftragserteilung, wobei das Einlegen der Revision für den vorinstanzlich tätigen Anwalt noch zur Vorinstanz zählt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10).

 

Rz. 14

Zum Verfahren gehören wiederum sämtliche Tätigkeiten bis zum Abschluss der Instanz, also insbesondere die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen oder an sonstigen Terminen. Auch Tätigkeiten nach der Hauptverhandlung zählen noch zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr.

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