Rz. 7

Die Gebühren des Verteidigers im Revisionsverfahren sind ebenfalls in Unterabschnitt 3 geregelt. Die Gebührentatbestände entsprechen vom Aufbau her dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren sowie dem Berufungsverfahren. Im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Gebühren und der Vorgänger-Vorschrift (§ 86 BRAGO) sind die Gebühren im Revisionsverfahren nicht (mehr) nach verschiedenen Spruchkörpern gegliedert. Der Anwalt erhält also jetzt im Revisionsverfahren vor dem OLG und dem BGH dieselben Gebühren.

 

Rz. 8

Für das Revisionsverfahren sind in VV 4130 ff. ebenfalls zwei Gebührentatbestände vorgesehen, und zwar die Verfahrensgebühr (VV 4130, 4131) und die Terminsgebühr (VV 4132 ff.). Ergänzend gelten die Regelungen der VV Vorb. 4, die Allgemeinen Gebühren nach Unterabschnitt 1, die Zusätzlichen Gebühren nach Unterabschnitt 5 sowie die Allgemeinen Gebühren nach VV Teil 1 und die Auslagen nach VV Teil 7.

 

Rz. 9

Daneben kann im Revisionsverfahren eine Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 anfallen, wenn das Verfahren eingestellt oder die Revision zurückgenommen wurde (siehe VV 4141 Rdn 61, 125).

 

Rz. 10

Des Weiteren kann eine zusätzliche Gebühr nach VV 4142 anfallen, wenn der Verteidiger in der Revision auch mit der Einziehung oder verwandten Maßnahmen befasst ist. Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 4142.

 

Rz. 11

Schließlich kann auch eine zusätzliche 2,5-Verfahrensgebühr nach VV 4144 anfallen, wenn auch vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind.

 

Rz. 12

Soweit nur vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind, entsteht nur die 2,5-Verfahrensgebühr nach VV 4144 ohne die Gebühren nach VV 4130 ff. (VV Vorb. 4.3 Abs. 2).

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