Rz. 11

Zunächst einmal kann der Verteidiger auch im Berufungsverfahren die Grundgebühr nach VV 4100, 4101 verdienen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er erstmals im Berufungsverfahren beauftragt worden ist (Anm. Abs. 1 zu VV 4100). War der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren oder im gerichtlichen Verfahren tätig, so hat er dort die Grundgebühr verdient und kann diese im gerichtlichen Verfahren nicht erneut erhalten.

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