Rz. 8

Die Gebühren des Verteidigers im Berufungsverfahren sind ebenfalls in Unterabschnitt 3 geregelt. Die Gebührentatbestände entsprechen vom Aufbau her dem erstinstanzlichen Verfahren. Im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Gebühren sind die Gebühren im Berufungsverfahren jedoch nicht nach verschiedenen Spruchkörpern gegliedert, da die Berufung ohnehin nur vor dem LG stattfinden kann.

 

Rz. 9

Für das Berufungsverfahren sind in VV 4124 ff. zwei Gebührentatbestände vorgesehen, und zwar die Verfahrensgebühr (VV 4124, 4125) und die Terminsgebühr (VV 4126 ff.). Ergänzend gelten die Regelungen der VV Vorb. 4, die Allgemeinen Gebühren nach Unterabschnitt 1, die zusätzlichen Gebühren nach Unterabschnitt 5 sowie die Allgemeinen Gebühren nach VV Teil 1 und die Auslagen nach VV Teil 7.

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