Rz. 1

Die Vorschriften der VV 4124 ff. regeln die Vergütung im Berufungsverfahren. Ebenso wie die übrigen Vorschriften der VV 4100 ff. gelten die VV 4124 ff. unmittelbar nur für den Vollverteidiger, also denjenigen Anwalt, dem die Verteidigung insgesamt übertragen worden ist.

 

Rz. 2

War der Anwalt dagegen nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, etwa mit der Einlegung der Berufung, ihrer Begründung, der Fertigung eines sonstigen Schriftsatzes oder der bloßen Wahrnehmung eines Beweis- oder Hauptverhandlungstermins in Untervollmacht, so gelten nicht die VV 4124 ff., sondern die VV 4300 ff.

 

Rz. 3

Umgekehrt bleibt es bei der Vergütung nach VV 4124 ff., wenn der Anwalt als Verteidiger beauftragt ist, letztlich aber nur eine Einzeltätigkeit ausgeübt hat. Der geringere Umfang seiner Tätigkeit ist dann allerdings nach § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen.

 

Rz. 4

Entsprechend anzuwenden sind die Vorschriften für den Privatklagevertreter, den Nebenklägervertreter und den Vertreter oder Beistand eines sonstigen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1. Für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt sind wiederum Festgebühren vorgesehen.

 

Rz. 5

Richtet sich das Berufungsverfahren ausschließlich gegen eine Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche, erhält der Anwalt keine Gebühr nach VV 4124 ff., sondern nur die nach VV 4144.

 

Rz. 6

Dagegen entsteht die Verfahrensgebühr der VV 4124 auch dann, wenn allein die Anordnung des Verfalls vom Wertersatz Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.[1] Daneben entsteht die Verfahrensgebühr der VV 4142.

 

Rz. 7

Die VV 4124 ff. gelten ausschließlich für das Berufungsverfahren. Für das Revisionsverfahren bestimmt sich die Vergütung nach VV 4130 ff. Auf Beschwerdeverfahren sind die VV 4124 ff. nicht anwendbar, ausgenommen die Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG (Anm. zu VV 4124). Die Tätigkeit in sonstigen Beschwerdeverfahren stellt keine eigene Angelegenheit dar, sondern wird durch die Pauschgebühren der jeweiligen Verfahrensgebühren abgegolten. Das gilt auch für die Tätigkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 59 Abs. 1 JGG.[2]

[1] OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 43.
[2] OLG Koblenz Rpfleger 1973, 375; a.A. LG Trier AnwBl 1975, 452, das § 85 BRAGO auch auf die Beschwerde nach § 59 Abs. 2 JGG analog angewandt hat.

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