Rz. 12
Im vorbereitenden Verfahren kommt darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (früher: § 84 Abs. 2 BRAGO). Zu Einzelheiten siehe die Kommentierung zu VV 4141.
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