Rz. 1

Die in Unterabschnitt 1 eingeführten allgemeinen Gebühren finden keine Entsprechung in der BRAGO. Weder gab es nach der BRAGO eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in die Sache, noch waren Termine außerhalb der Hauptverhandlung gesondert zu vergüten. Es galt insoweit vielmehr § 87 BRAGO, wonach solche Tätigkeiten durch die Hauptverhandlungsgebühren bzw. durch die Gebühren nach § 84 Abs. 1 BRAGO abgegolten waren und diese Tätigkeiten lediglich Gebühren erhöhend im Rahmen der jeweiligen Gebührenbestimmung berücksichtigt werden konnten. Nach dem RVG erhält der Anwalt hier gesonderte Gebühren nach VV 4100, 4102.

 

Rz. 2

Aus der Stellung der Gebührentatbestände im Unterabschnitt 1 "Allgemeine Gebühren" folgt, dass diese Gebühren grundsätzlich in allen Angelegenheiten, also im vorbereitenden Verfahren, im gerichtlichen Verfahren, im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Wiederaufnahmeverfahren anfallen können. Lediglich die Grundgebühr ist im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen (VV Vorb. 4.1.4).

 

Rz. 3

Als allgemeine Gebühren vorgesehen sind die

Grundgebühr (VV 4100) und die
Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung (VV 4102),

jeweils mit Haftzuschlag.

 

Rz. 4

Eine Differenzierung in der Höhe der Gebühren ist hier weder nach Instanz noch nach Ordnung des Gerichts vorgesehen. Der Gebührenrahmen ist vielmehr stets derselbe, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die Gebühren anfallen.

 

Rz. 5

Bei der Bemessung der Grundgebühr sind, da die Gebühren von der Ordnung des Gerichts unabhängig sind, Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren.[1] Besondere Tatumstände oder eine höhere Straferwartung können daher im Rahmen des § 14 Abs. 1 nur bei den dort genannten Kriterien berücksichtigen werden.

[1] LG Karlsruhe 2.11.2005 – 2 Qs 26/05.

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