Rz. 1

In Unterabschnitt 5 (VV 4141 bis 4147) sind zusätzliche Gebühren geregelt.

In VV 4141 ist an Stelle der früheren Gebührenerhöhung nach § 84 Abs. 2 BRAGO bei Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung eine Zusätzliche Gebühr vorgesehen. Der Anwalt hat also jetzt unter den dort genannten Voraussetzungen nicht mehr wie früher lediglich die Möglichkeit, den vollen Gebührenrahmen auszuschöpfen. Er erhält vielmehr eine zusätzliche Festgebühr, wenn sich das Verfahren ohne Hauptverhandlung erledigt. Gleichwohl ist die Rechtsprechung zu § 84 BRAGO im Wesentlichen noch anwendbar.
In VV 4142 ist die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen geregelt. Im Gegensatz zum früheren Recht, nach dem lediglich eine Überschreitung der Höchstgebühr möglich war, wenn diese Gebühr nicht ausreichte, um die Tätigkeit des Anwalts angemessen zu vergüten, ist jetzt auch hier eine zusätzliche Gebühr vorgesehen, die immer anfällt und neben den sonstigen Gebühren entsteht. Vorgesehen ist hier eine 1,0-Wertgebühr.
Die VV 4143, 4144 entsprechen dem früheren § 89 BRAGO. Hier ist es dabei geblieben, dass der Anwalt zusätzlich zu den sonstigen Gebühren aus dem Wert der geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche eine zusätzliche Wertgebühr erhält. Wie schon nach der BRAGO wird für erstinstanzliches Verfahren (VV 4143) und Rechtsmittelverfahren (VV 4144) differenziert.
Mit VV 4145 ist mit Wirkung zum 1.9.2004 eine zusätzliche Verfahrensgebühr eingeführt worden. Nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO kann das Gericht im Adhäsionsverfahren beschließen, von einer Entscheidung abzusehen. Hiergegen steht dem Antragsteller nach § 406a StPO sofortige Beschwerde zu. Für dieses Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt neben der Gebühr für das Antragsverfahren (VV 4143) eine zusätzliche 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 4145.
In VV 4146 (Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 S. 3 bis 5, § 13 StrRehaG) erhält der Anwalt an Stelle der früheren eineinhalbfachen Gebühr nach § 96c BRAGO zukünftig die 1,5-Gebühr nach VV 4146.
Schließlich ist noch die Einigungsgebühr im Privatklageverfahren (VV 4147) geregelt. Nach dem RVG gibt es nur noch eine einzige Einigungsgebühr. Es wird also nicht mehr, wie bisher, unterschieden nach einer Einigung im Sühneverfahren (§ 94 Abs. 3 BRAGO) und einer Einigung im Privatklageverfahren (§ 94 Abs. 5 BRAGO).
Daneben lässt Anm. zu VV 4147 die Anwendung der VV 1000 ff. unberührt. Neben der Einigungsgebühr der VV 4147 kann also auch im Privatklageverfahren eine Einigungsgebühr nach den VV 1000 ff. anfallen, wenn sich die Parteien auch über zivilrechtliche Ansprüche einigen.
 

Rz. 2

Mit Ausnahme der VV 4141 handelt es sich bei den zusätzlichen Gebühren sämtlich um Wertgebühren. Hier richten sich die Beträge nach § 13; für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt richten sich die Gebührenbeträge ab Werten von über 4.000 EUR nach der Tabelle des § 49.

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