Rz. 27

Die AGB-Verwendung kann auch nach dem UWG abgemahnt werden, da die Klauselverwendung eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt.[32] Das UKlaG besitzt auch keinen Vorrang gegenüber dem UWG.[33] Neben Verbänden können damit auch Mitbewerber gegen die Verwendung unwirksamer Klauseln vorgehen. Auch ein wettbewerbliches Vertragsstrafenversprechen kann eine AGB darstellen, die nach § 307 BGB unwirksam sein kann, etwa wenn die Vertragsstrafe "auf den ersten Blick" außer Verhältnis zum sanktionierten Verstoß steht.[34]

 

Rz. 28

Inwieweit ein durch AGB ausgestaltetes Geschäftsmodell nach § 4 Nr. 4 UWG beanstandet werden kann, hat der BGH wie folgt beurteilt:[35]

Zitat

"Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind."

Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung verhindern.“

[32] Jedenfalls für § 475 BGB auch BGH vom 31.3.2010 – I ZR 34/08 (eBay); Köhler/Bornkamm, UWG, § 3 Rn 53 und § 4 Rn 11.156; Köhler, NJW 2008, 177; ders., GRUR 2010, 1047; Tünger/Ruess, WRP 2009, 1336; Niebling, IPRB 2010, 213; Holtz, AGB im Wettbewerbsrecht, 2010.
[34] BGH v. 13.11.2013 – I ZR 77/12 mit kritischer Anm. Niebling, GRUR 2014, 595.

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