Rz. 64

Die Verwendung unwirksamer Klauseln kann zu Schadensersatzansprüchen aus § 311 Abs. 2 BGB (vormals c.i.c.) führen, denn der Verwender verletzt die dem Kunden und ggf. einem in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten[92] gegenüber bestehende Pflicht zur Loyalität und Rücksichtnahme.[93] Inhaltlich kann Rückgabe/Rückzahlung des aufgrund einer unwirksamen Klausel Geleisteten verlangt werden sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Die Verwendung unwirksamer AGB kann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen und abgemahnt werden.[94] ­Erforderlich ist hierfür ein Verschulden des Verwenders. Hieran kann es ausnahmsweise fehlen, wenn der weitaus überwiegende Teil der Instanzrechtsprechung eine Klausel für wirksam angesehen hat (bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs).[95] Auch eine Haftung des Notars bei Verwendung unklarer oder unwirksamer AGB kommt in Betracht.[96]

 

Rz. 65

Der Schaden ist jedoch nach dem Schutzzweck der Norm beschränkt: Ein Verstoß gegen 308 Nr. 1 BGB erfasst nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind.[97]

 

Rz. 66

Zudem hat das nationale Gericht von Amts wegen missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unberücksichtigt zu lassen.[98] Im Klauselerinnerungsverfahren findet dagegen keine AGB-Kontrolle statt.[99] Ein Notar hat auf rechtliche Bedenken der zu beurkundenden Klausel hinzuweisen.[100]

 

Rz. 67

Zu Schadensersatzansprüchen bei Verwendung unwirksamer Mietvertragsklauseln: Eine unwirksame Klausel über Schönheitsreparaturen hindert bei preisgebundenem Wohnraum eine Mieterhöhung nicht.[101] Bereicherungs- und Ersatzansprüche wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unterliegen jedoch der Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB.[102]

 

Rz. 68

Auch bei Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel bleibt der Vertrag i.Ü. wirksam.[103]

[92] BGH v. 11.6.2010 – V ZR 85/09; BGH v. 21.7.2010 – XII ZR 189/08; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 14; PWW/Berger, § 306 Rn 21; Erman/Roloff, § 306 Rn 19: Der Schadensersatzanspruch umfasst die Rückabwicklung erbrachter Leistungen wie auch die Aufwendungen für Beraterkosten; das schadensersatzpflichtige Verhalten könne auch darin liegen, dass der Verwender es pflichtwidrig unterlasse, über den Inhalt bestimmter AGB hinreichend aufzuklären; BGH NJW 1994, 2754; ähnlich PWW/Berger, § 306 Rn 23: Schadensersatz nach §§ 280, 311 Abs. 2 BGB unter Hinweis auf BGH NJW 1994, 2754.
[93] BGH NJW 1984, 2816; BGH NJW 1994, 2754; BGH NJW 2009, 2590; Erman/Roloff, vor § 307 Rn 19; Palandt/Grüneberg, vor § 307 Rn 14; HK/Schulte-Nölke, § 307 Rn 22 a.E.: Verletzung § 241 Abs. 2 BGB und Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.
[94] Köhler, NJW 2008, 177; OLG Frankfurt v. 4.7.2008 – 6 W 54/08.
[95] BGH v. 14.7.2010 – IV ZR 208/09 (Lebensversicherungsvertrag).
[96] BGH v. 28.1.2014 – III ZR 32/13.
[100] BGH v. 21.1.2016 – III ZR 159/15 ("Fortgeltungsklausel").
[101] BGH v. 12.1.2011 – VIII ZR 6/10.

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