Rz. 12

Der Wert des Erbanteils bestimmt sich nach dem Anteil des Miterben am Nachlassvermögen gem. § 38 GNotKG ohne Abzug von Verbindlichkeiten. Ist Nacherbfolge angeordnet, werden die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB nicht wertmindernd berücksichtigt, da der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls Eigentümer der Nachlassgegenstände ist. Wird ein Erbanteil gegen Entgelt übertragen, sind gem. § 87 Abs. 3 GNotKG der kostenrechtliche Wert des übertragenen Anteils und das vereinbarte Entgelt gegenüberzustellen. Der höhere Wert ist als Geschäftswert des Vertrages anzusetzen.

Der mit der Erbanteilsübertragung verbundene Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbanteilsabtretung ist gegenstandsgleich nach § 109 Abs. 1 GNotKG und nicht gesondert zu bewerten, wenn sich der Antrag auf die Übertragung beschränkt. Wird dagegen im Zusammenhang mit der Erbanteilsübertragung der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge gestellt, liegen verschiedene gesondert zu bewertende Beurkundungsgegenstände vor. Der für den Berichtigungsantrag anzunehmende Geschäftswert bemisst sich nach dem Wert des Grundbesitzes, auf den sich der Berichtigungsantrag bezieht. Da für die einzelnen Beurkundungsgegenstände verschiedene Gebührensätze zur Anwendung kommen, ist für die Bewertung § 94 Abs. 1 GNotKG zu beachten. Anzusetzen ist eine 2,0-Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG (mindestens 120 EUR) aus dem Wert der Erbanteilsübertragung, daneben eine 0,5-Gebühr nach KV Nr. 21201 Nr. 4 GNotKG aus dem Wert des Grundbuchberichtigungsantrags (mindestens 30 EUR). Die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert darf dabei nicht überschritten werden.[17]

 

Rz. 13

Holt der Notar behördliche und/oder gerichtliche Genehmigungen (anders bei Einholung einer familien-, betreuungs- oder nachlassgerichtlichen Genehmigung, KV Nr. 22110 GNotKG) zur Erbanteilsübertragung ein, z.B. nach dem Grundstückverkehrsgesetz, fällt für diese Vollzugstätigkeit eine Vollzugsgebühr nach KV Nr. 22112 GNotKG aus dem Wert des Beurkundungsverfahrens an (§ 112 GNotKG; maßgebend sind gem. § 35 Abs. 1 GNotKG die zusammengerechneten Wert der verschiedenen Beurkundungsgegenstände).

 

Rz. 14

Nimmt der Notar auftragsgemäß die förmliche Anzeige an das Nachlassgericht gem. § 2324 BGB vor, stellt dies eine nach KV Nr. 22200 Nr. 5 GNotKG zu bewertende Betreuungstätigkeit dar. Zu erheben ist eine 0,5-Gebühr aus dem Wert des Beurkundungsverfahrens (§ 113 Abs. 1 GNotKG). Die Gebühr nach KV Nr. 22200 Nr. 5 GNotKG fällt jedoch nicht an, wenn sich die Tätigkeit des Notar darauf beschränkt, dem Nachlassgericht lediglich eine Abschrift der Urkunde zu übermitteln. Sie fällt auch dann nicht an, wenn diese Übermittlug die Anzeige erfüllt (KV Nr. 22200 Nr. 5 Hs. 2 GNotKG). Gebührenpflichtig ist damit nur eine förmliche Anzeige an das Nachlassgericht. Gleiches gilt, wenn der Notar einem oder mehreren Miterben den Verkauf eines Erbteils an einen Dritten gem. §§ 2034, 469 BGB anzeigt.[18]

[17] Werner/Franz/Thomas, Stichwort Erbanteilsübertragung Rn 791.
[18] Werner/Franz/Thomas, Stichwort Erbanteilsübertragung Rn 792

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge