Rz. 6

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Erbfolge grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[12] Abweichend davon ist das Grundbuchamt auch berechtigt, als Nachweis der Erbfolge die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu akzeptieren.[13] Dazu kommt in Betracht ein Testament, welches zur Niederschrift vor einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsularbeamten oder für die Zeit vor dem 1.1.1970 (Inkrafttreten des BeurkG) vor einem Richter oder Notar und vor dem 11.9.1974 (Inkrafttreten des KonsularG) vor einem ermächtigten Berufskonsul oder Konsularbeamten errichtet wurde. Eine weitere Form sind die sog. Nottestamente nach §§ 2249, 2250 BGB. Nicht darunter fällt das Nottestament auf See nach § 2251 BGB, da es gerade keine in einer öffentlichen Urkunde getroffene Verfügung von Todes wegen darstellt.[14] Inwieweit ausländische Erbnachweise vom Grundbuchamt anzuerkennen sind, ist länderspezifisch zu entscheiden, insbesondere unter Beachtung staatsvertraglicher Regelungen.[15] Auch § 108 FamFG hat an der ständigen Rspr. nichts geändert, wonach ausländische Erbnachweise nicht anerkannt werden für den Grundbuchverkehr.

[12] Vgl. hierzu Demharter, Grundbuchordnung, § 35 Rn 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 781.
[13] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 786; LG Saarbrücken ZErb 2000, 244.
[14] Palandt/Weidlich, § 2251 Rn 1.
[15] Kaufhold, ZEV 1997, 399 ff. m. Überblick zum Meinungsstand; Gottwald, ZEV 1997, 217, 219; Geimer, in: FS Ferid, S. 89, 113.

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