Rz. 4
Der Personenkreis ist, wie Strätz[11] ausführt, sehr eng ausgestaltet. Seiner Ansicht nach ist jedoch eine Erweiterung der pflichtteilsrechtlichen Legitimation absolut nicht erforderlich. Dieser Ansicht ist zuzustimmen, zumal die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu einer zusätzlichen, aber gesetzgeberisch konsequenten, Erweiterung des Pflichtteilsrechts geführt haben.
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