Rz. 3

U.a. drängte sich in der Vergangenheit die Frage auf, ob die starren Pflichtteilsquoten auch zukünftig unbedingt beibehalten werden müssen. Das Pflichtteilsrecht erlegt dem Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten auf. Eine bedarfsabhängige Regelung für den einzelnen Pflichtteilsberechtigten würde aber dem Versorgungsgedanken des Pflichtteilsrechts u.U. besser gerecht werden.[9] Die einzelfallbezogene Bildung variabler Quoten würde jedoch eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit mit sich bringen und zudem ein exorbitant hohes Streitpotential in sich bergen. Derartige Tendenzen waren und sind daher nicht zu befürworten. Vereinzelt ist die Reduzierung der Pflichtteilsquote auf ⅓ diskutiert worden.[10] Der Gesetzgeber hat aber derartige Vorschläge im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 unberücksichtigt gelassen.

[9] Dagegen aber BVerfG ZErb 2005, 169 m. Anm. Lange.
[10] Mertens, S. 105.

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