Rz. 2

Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtungen entstehen, d.h. es wird niemals ein Anspruch gegen den Erblasser begründet,[3] Rechte und Pflichten des Bedachten entstehen erst mit dem Erbfall. Es besteht auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, denn der Bedachte erhält keine Rechtsposition, die vererbt oder übertragen werden könnte.[4] Demzufolge sind erbrechtliche Ansprüche zu Lebzeiten des Erblassers nicht vormerkbar, selbst wenn der Erblasser die Eintragung bewilligt.[5] § 1365 BGB[6] oder § 311b Abs. 2 BGB finden auf den Erbvertrag als Verfügung von Todes wegen keine Anwendung. Der Erblasser kann außerdem über sein Vermögen unter Lebenden nach §§ 2286 ff. BGB verfügen. Allg. Vorschriften zum Vertragsrecht, insbesondere §§ 104 ff. BGB (vgl. § 2275 BGB), §§ 116 ff. BGB,[7] §§ 145 ff. BGB und §§ 164 ff. BGB (vgl. § 2274 BGB) ebenso wie §§ 125, 134, 138 BGB[8] finden dagegen grundsätzlich Anwendung.

[3] BGHZ 12, 115, 118 = NJW 1954, 633.
[4] BGHZ 37, 319.
[5] BGHZ 12, 115, 118; BayObLG FamRZ 2003, 486.
[6] BGHZ 40, 218.
[7] Vgl. RGZ 134, 325, 327.
[8] Zur Ausnutzung psychischer Zwangslage vgl. BGHZ 50, 63, 70.

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