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Da ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wahl der Testierform des gemeinschaftlichen Testaments die Frage der Abhängigkeit der einzelnen Verfügungen der Ehegatten voneinander ist, haben sich hier verschiedene Grundformen herausgebildet.[19] Eine klassische Gestaltungsalternative ist das in § 2269 Abs. 1 BGB beschriebene sog. Berliner Testament. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (insbesondere an die Kinder) fallen soll. Bei dieser Gestaltungsform werden demnach zwei Erbfälle geregelt. Ebenfalls beide Erbfälle geregelt werden bei den Konstruktionen, die zunächst eine gegenseitige Einsetzung zum jeweiligen Vorerben (mit/ohne Befreiung) und Berufung Dritter zu Nacherben vorsehen. Davon zu unterscheiden sind Gestaltungen, die lediglich eine Regelung des ersten Erbfalls beinhalten. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein, ggf. unter Anordnung von Vermächtnissen zugunsten Dritter. Hier gibt es auch die Variante, dass ein Dritter zum Erben des Erstversterbenden eingesetzt wird und der überlebende Ehegatte Nießbrauchsrechte oder eine Leibrente zugewendet bekommt.

[19] Vgl. auch den Überblick bei Staudinger/Kanzleiter, Vor §§ 2265 ff. Rn 42–44.

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