Rz. 18

Nach dem derzeitigen Stand hat der Begünstigte nichts, in das vollstreckt werden könnte – anders wenn man mit der hier vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass er ein subjektives Recht in Gestalt eines Erwerbsgrundes hat.

1. Einzelvollstreckung

 

Rz. 19

Der Erwerbsgrund, über den der Begünstigte verfügen kann, gehört zum Vermögen des Begünstigten, das dem Vollstreckungszugriff unterliegt. Er ist ein Vermögensrecht i.S.d. § 857 ZPO. Darunter fällt alles, was einen Geldwert darstellt, der sich zur Befriedigung des Gläubigers eignet,[21] es sei denn, es handelt sich um eine in der Person des Begünstigten höchstpersönliche Auflage. Denn dann ist sie unveräußerlich, und ein unveräußerliches Recht unterliegt nach § 857 Abs. 3 ZPO nur insoweit der Pfändung, als seine Ausübung einem Dritten überlassen werden kann. Die Pfändung erfolgt nach den §§ 828 ff. ZPO. Drittschuldner i.S.d. § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO ist der Beschwerte. Eine Doppelpfändung wie bei einem Anwartschaftsrecht ist weder erforderlich noch möglich, denn es gibt keine Forderung des Begünstigten, die neben dem Erwerbsgrund gepfändet werden könnte. Das Ausschlagungs- oder Zurückweisungsrecht des Begünstigten kann nicht im Wege der Hilfspfändung gepfändet werden. Es gilt hier der Rechtsgedanke des § 83 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses allein dem Schuldner zusteht.[22]

[21] LG Aurich Rpfleger 1997, 268.
[22] Ivo, ZErb 2003, 250, 251 m.w.N.

2. Insolvenzverfahren

 

Rz. 20

Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Alle Rechtspositionen, die einen Geldwert haben, stellen Vermögen i.S.d. § 35 InsO dar.[23] Dazu gehört auch der Erwerbsgrund des Begünstigten, wiederum unter der Einschränkung, dass es sich nicht um eine für den Begünstigten höchstpersönliche Auflage handeln darf. Wird die Auflage während des Verfahrens erfüllt, fällt der Gegenstand der Leistung in jedem Fall in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 Hs. 2 InsO).

[23] Frankfurter Kommentar/Schumacher, § 35 InsO Rn 5.

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